Es scheint, dass der Beschwerdeführer die im Scheidungsverfahren gegenüber der Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen sowie die offensichtlich zwischen den Parteien bestehenden Unstimmigkeiten hinsichtlich der Erziehung ihres gemeinsamen Sohnes nun durch ein Strafverfahren zu lösen sucht und mit der vorliegenden Beschwerde zu einem undifferenzierten Rundumschlag gegen die Kindsmutter ausholt. Dies womöglich, weil die zivilrechtlichen Verfahren – insbesondere hinsichtlich der Obhutsfrage – (jedenfalls bisher) nicht in seinem Sinne entschieden wurden.