Für alle in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe gilt indessen, dass es ins Blaue hinein erhobene Anschuldigungen sind. Für sämtliche Vorwürfe gibt es nicht ansatzweise Hinweise, dass diese Vorwürfe in dieser Form zutreffen. Daran ändern auch die zahlreichen vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen nichts. Vielmehr legen die Verfahrensakten nahe, dass Vorfälle vom Beschwerdeführer generalisiert oder überzeichnet dargestellt wurden, um den Eindruck zu erwecken, die Beschuldigte vernachlässige C. in strafrechtlich relevanter Weise.