pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1). 2.4. Zahlreiche der oben zusammengefasst dargestellten Vorwürfe, welche der Beschwerdeführer der Beschuldigten anlastet, sind offensichtlich nicht strafbar. Ohne auf sämtliche Vorwürfe einzeln einzugehen, fallen darunter etwa die Vorwürfe, die Beschuldigte habe in der benachbarten Wohnung übernachtet, einen Arzttermin abgesagt oder C. mehrfach zu spät ins Judo- Training gefahren.