2.2. Der Beschwerdeführer listete in seiner Beschwerde in Frageform 28 Punkte auf. Sinngemäss machte er geltend, aus diesen würden sich die konkrete Lebensgefahr, eine unmittelbare Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder eine Gefährdung der ungestörten Entwicklung von C. ergeben, wobei es an der Beschwerdekammer sei, zu entscheiden, ob die Beweise für eine Anzeige ausreichend seien. Zusammengefasst machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschuldigte habe: