310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei. Die in den Schreiben vom 31. Januar 2022 und 17. März 2022 erwähnten, allfälligen Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil von C. sowie zum Nachteil des Beschwerdeführers hätten sich mehr als drei Monate vor dem 31. Januar 2022 bzw. dem 17. März 2022 zugetragen und seien dem Beschwerdeführer seither auch bekannt gewesen. Da die Strafanträge demzufolge verspätet gestellt worden seien, sei die betreffende Strafsache bereits aus diesem Grund nicht an die Hand zu nehmen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es könne offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt berechtigt gewesen sei, im Namen von C. Strafantrag zu stellen.