2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhandnahme damit, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorkommnisse weder strafrechtlich bedeutsam noch geeignet seien, eine konkrete Lebensgefahr, eine unmittelbare Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder eine Gefährdung der ungestörten Entwicklung von C. herbeizuführen. Es fehle hierfür an der Erheblichkeit der zur Anzeige gebrachten Handlungen. Damit seien die objektiven Tatbestände der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 StGB nicht erfüllt, weshalb die betreffende Strafsache nach Art. 310 Abs. 1 lit.