Auf die Beschwerde ist daher – soweit Delikte zum Nachteil von C. betreffend – gar nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend -6- dennoch dargelegt, dass die Beschwerde, selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, er habe diese – soweit Straftaten zum Nachteil von C. infrage stehen – vertretungsweise für C. erhoben, unbegründet wäre, genauso wie sie sich auch insoweit als unbegründet erweist, als Straftaten zum Nachteil des Beschwerdeführers infrage stehen.