Davon wäre etwa auszugehen, wenn der Beschwerdeführer das Strafverfahren aus Eigeninteresse eingeleitet hätte, um damit den Entscheid über die im Scheidungsverfahren strittige Obhutsfrage zu beeinflussen (vgl. hierzu LGVE 2017 I Nr. 23). Davon kann aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weshalb grundsätzlich von einem Vertretungsrecht des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Indessen trat der Beschwerdeführer weder vor Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Vertreter von C. auf. Vielmehr handelte er stets in eigenem Namen. Damit liegt gar kein Handeln in fremden Namen vor.