Allerdings entfällt hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Vertretungsrecht der Beschuldigten zufolge ihres offensichtlichen Interessenkonflikts (Art. 306 Abs. 3 ZGB), weshalb der Beschwerdeführer insoweit alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge und damit alleine vertretungsberechtigt ist. Fragen könnte man sich freilich, ob sich der Beschwerdeführer nicht ebenfalls in einem Interessenkonflikt befindet. Davon wäre etwa auszugehen, wenn der Beschwerdeführer das Strafverfahren aus Eigeninteresse eingeleitet hätte, um damit den Entscheid über die im Scheidungsverfahren strittige Obhutsfrage zu beeinflussen (vgl. hierzu LGVE 2017 I Nr. 23).