Die gemeinsame elterliche Sorge war nämlich nicht Gegenstand des Beru- fungs- und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht. Soweit nicht finanzielle Fragen betreffend, ist einzig die der Mutter alleine zugesprochene Obhut strittig geblieben. Der Beschwerdeführer ist folglich gemeinsam mit der Beschuldigten sorgeberechtigt. Allerdings entfällt hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Vertretungsrecht der Beschuldigten zufolge ihres offensichtlichen Interessenkonflikts (Art. 306 Abs. 3 ZGB), weshalb der Beschwerdeführer insoweit alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge und damit alleine vertretungsberechtigt ist.