114 ff.) kann entnommen werden, dass die elterliche Sorge für C. der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gemeinsam zugesprochen wurde. An dieser Anordnung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer – wie der Beschwerdekammer bekannt ist – den bezirksgerichtlichen Entscheid beim Obergericht und – nach vollumfänglicher Abweisung der Berufung durch Urteil ZOR.2022.7 vom 12. Juli 2022 – beim Bundesgericht (Verfahren 5A_685/2022; noch pendent) angefochten hat. Die gemeinsame elterliche Sorge war nämlich nicht Gegenstand des Beru- fungs- und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht.