Zu beachten ist allerdings, dass den Eltern nach Art. 304 Abs. 1 ZGB im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht für ihr Kind gegenüber Drittpersonen zusteht. Dem vom Beschwerdeführer als Beilage 11 seiner "abschliessenden Stellungnahme" eingereichten Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Aarau OF.2018.92 vom 18. Juni 2021 (act. 114 ff.) kann entnommen werden, dass die elterliche Sorge für C. der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gemeinsam zugesprochen wurde.