Zwar hat die Frage, ob ein Strafantrag gestellt wurde, bei Offizialdelikten gerade keine Relevanz, sind Offizialdelikte doch von Amtes wegen zu verfolgen. Es ist indessen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur betreffend die auf Antrag zu verfolgenden angeblichen Ehrverletzungsdelikte, sondern auch hinsichtlich der ebenfalls zur Anzeige gebrachten Offizialdelikte als Privatkläger konstituieren wollte. Doch selbst wenn sich der Beschwerdeführer noch nicht konstituiert hätte, so könnte ihm dies nicht entgegengehalten werden, weil ihm die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau jedenfalls keine Gelegenheit gegeben hätte, sich zu konstituieren.