Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, beispielsweise, wenn bereits zu Beginn des Vorverfahrens eine Einstellung ergeht (GRÄDEL/HEI- NIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO).