1.2. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 11. Mai 2022, dass die Mutterrechte der Beschuldigten aufzuheben seien. Was der Beschwerdeführer genau unter "Mutterrechten" versteht, legt er nicht dar. Jedenfalls handelt es sich hierbei aber um einen Antrag, der nicht Gegenstand eines strafprozessualen Beschwerdeverfahrens sein kann. Überdies wurde dieser Antrag auch nicht innerhalb der Beschwerdefrist gestellt, sondern erst mit Eingabe vom 11. Mai 2022. Der Antrag wurde folglich auch verspätet gestellt. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten.