3.2. Mit Verfügung vom 26. April 2022 forderte der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2022 zugestellt. 3.3. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei ihm zu gestatten, den Kostenvorschuss in monatlichen Raten zu Fr. 100.00 zu bezahlen. Überdies führte er aus, er habe in der Beschwerde folgende drei "Hinweise" [gemeint wohl: Anträge] vergessen.