" 1. Die Strafsache wegen Aussetzung (Art. 127 StGB), Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StPO [recte: StGB]) und Ehrverletzungen (Art. 173 StGB) zum Nachteil von C. sowie wegen Ehrverletzungen (Art. 173 StGB) zum Nachteil von A. wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Es wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO entstanden sind. 3. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 429 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)."