1.2. Nachdem der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau mit Schreiben vom 16. Februar 2022 einerseits aufgefordert worden war, seine Strafanzeige hinreichend zu substantiieren sowie Beweismittel einzureichen, weil sich aus seiner bisherigen Eingabe kein hinreichender Tatversacht ergebe, und andererseits den Nachweis zu erbringen, dass er zur Strafantragsstellung im Namen seines Sohnes berechtigt sei, reichte der Beschwerdeführer am 17. März 2022 eine "abschliessende Stellungnahme" ein. 2. Am 22. März 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: