2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 104.00, zusammen Fr. 1'104.00, werden den Beschwerdeführern unter Anordnung der solidarischen Haftung auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Die Beschwerdeführer haben der Obergerichtskasse somit noch Fr. 104.00 zu bezahlen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'464.30 auszurichten. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)