3 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeantwort). Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars beläuft sich der Entschädigungsanspruch der Beschuldigten in zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % somit auf insgesamt Fr. 1'464.30 (Fr. 220.00 x 6 x 1.03 x 1.077). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.