Dass sich die Beschuldigte in diesem Strafverfahren anwaltlich verteidigen liess, ist nicht zu beanstanden. Ihr Verteidiger musste sich mit der angefochtenen (4-seitigen) Nichtanhandnahmeverfügung, der hiergegen gerichteten (10-seitigen) Beschwerde und soweit erforderlich den (überschaubaren) Verfahrensakten vertraut machen. Sodann verfasste er eine 7-seitige Beschwerdeantwort. Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sind keine auszumachen, weshalb ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 6 Stunden angemessen erscheint (1 Stunde für den Austausch mit der Beschuldigten; 2 Stunden für das Aktenstudium; 3 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeantwort).