3.2. Im kantonalen Beschwerdeverfahren richtet sich der Entschädigungsanspruch der obsiegenden beschuldigten Person für ihre Verteidigungskosten in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO bei Offizialdelikten gegen den Staat (Art. 429 Abs. 1 StPO) und bei Antragsdelikten gegen den Privatkläger (Art. 432 Abs. 2 StPO), was nicht nur bei Beschwerden gegen Einstel- -6- lungsverfügungen gilt, sondern auch bei Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 und 4.2.6). Nachdem es vorliegend einzig um Offizialdelikte geht, ist die Beschuldigte vom Staat zu entschädigen.