es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass die Beschuldigte das elektronisch geführte Journal selbst in einer strafbaren Weise (etwa durch Verletzung einer Aktenführungs- oder Dokumentationspflicht) irgendwie verändert haben könnte. 2.4. Bereits deshalb erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den unterliegenden Beschwerdeführern unter Anordnung der solidarischen Haftung (Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ihnen nicht auszurichten.