Auch ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Straftatbestand erfüllt sein könnte. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen, dass es sich bei den geschwärzten Akten um Originalakten gehandelt habe, zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beschuldigte in strafbarer Weise wesentliche Informationen zu ihrer Amtsführung sozusagen endgültig vernichtet haben könnte, vermag dies bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil die Schwärzungen offensichtlich (wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau bereits in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung überzeugend ausgeführt) einzig Ausdrucke eines elektronisch geführten Journals betrafen und