Vielmehr scheinen sie von Anbeginn an ein Interesse daran gehabt zu haben, auch Kenntnis von den geschwärzten Stellen zu erhalten, mithin davon ausgegangen zu sein, dass der ihnen zugänglich gemachte Gehalt der erkennbar bearbeiteten Urkunden nicht dem Gehalt der ursprünglichen Urkunden entspreche. Selbst wenn die Beschuldigte, worauf nichts hinweist, mit den Schwärzungen (wie von den Beschwerdeführern vermutet) etwas zu ihrem Vorteil hätte verheimlichen wollen, läge damit keine Urkundenfälschung (im Amt) vor.