kann, ist geradezu offensichtlich und liegt sozusagen in der Natur der Sache, weshalb in solchen Fällen (zumindest in aller Regel) nicht von einer Täuschung gesprochen werden kann. Weshalb es vorliegend ausnahmsweise anders gewesen sein soll, ist nicht einsichtig. Bezeichnenderweise verhält es sich hier denn auch nicht so, dass die Beschwerdeführer irgendwie getäuscht worden wären. Vielmehr scheinen sie von Anbeginn an ein Interesse daran gehabt zu haben, auch Kenntnis von den geschwärzten Stellen zu erhalten, mithin davon ausgegangen zu sein, dass der ihnen zugänglich gemachte Gehalt der erkennbar bearbeiteten Urkunden nicht dem Gehalt der ursprünglichen Urkunden entspreche.