Insofern sind diese Schwärzungen von Teilen des Inhalts der fraglichen Urkunden ohne Weiteres vergleichbar mit offensichtlich nachträglich angebrachten handschriftlichen Anmerkungen bzw. Kommentierungen inhaltlicher Art etwa auf einem ausgedruckten Dokument. Selbst wenn (was regelmässig der Fall sein dürfte) durch solche Schwärzungen oder inhaltlichen Anmerkungen Einfluss darauf genommen werden soll, wie das ursprünglich Verurkundete zu verstehen ist, vermag dies allein noch nicht einmal ansatzweise einen Verdacht auf eine Täuschung im Sinne eines Urkundendelikts zu begründen. Im Ergebnis stellt eine in Bezug auf den Inhalt transparent geschwärzte (oder kommentierte) Urkunde nämlich