Wie von der Beschuldigten mit Beschwerdeantwort überzeugend vorgebracht, waren die Schwärzungen für jedermann klar als (mutmasslich) von der Beschuldigten vorgenommene Anpassungen der fraglichen Urkunden zu erkennen. Insofern sind diese Schwärzungen von Teilen des Inhalts der fraglichen Urkunden ohne Weiteres vergleichbar mit offensichtlich nachträglich angebrachten handschriftlichen Anmerkungen bzw. Kommentierungen inhaltlicher Art etwa auf einem ausgedruckten Dokument.