Doch muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Die Täuschungsabsicht ergibt sich aus dem Willen des Täters, die Urkunden als echt zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich. Der Täter muss eine Täuschung im Rechtsverkehr bezwecken oder zumindest in Kauf nehmen. Das Delikt ist bereits mit dem Inverkehrbringen der unechten Urkunden vollendet (Urteil des Bundesgerichts 1C_587/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2 und 3.3).