Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Parteistellung der Beschwerdeführer und damit ihre Beschwerdeberechtigung hängt vorliegend davon ab, ob sie als Geschädigte des von ihnen behaupteten Urkundendelikts zu betrachten sind (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO und Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit dies vorliegend der Fall ist, kann offen bleiben, weil die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.