3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2022 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 27. April 2022 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung eine Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, was diese am 29. April 2022 taten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.