" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. März 2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Den Beschwerdeführern sei eine Parteientschädigung gemäss beiliegender Honorarnote in Höhe von CHF 2'282.60 (inkl. MwSt.) zuzusprechen."