Dies hätte sich durch eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aber ohne weiteres klären lassen. Jedenfalls verhält es sich vorliegend so, dass die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die infrage stehenden Gegenstände nicht beschlagnahmte, weshalb diese Gegenstände auch nicht aus dem Beschlag entlassen werden können. Folglich ist auf die Beschwerde auch hinsichtlich dieser Gegenstände nicht einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine zu sprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: