wenden sei. Diese Gegenstände seien ja auch gar nie beschlagnahmt worden. Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist zuzustimmen. Dem Beschwerdeführer mag zwar zugutegehalten werden, dass ihm aufgrund des Beschlagnahmebefehls möglicherweise nicht ganz klar war, ob bloss die Fahrzeuge oder auch die sich darin befindlichen Gegenstände mit Beschlag belegt wurden. Dies hätte sich durch eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aber ohne weiteres klären lassen.