1.2. Mit Bezug auf die übrigen Gegenstände, d.h. die persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers (unter anderem Kleider), die Hundebox sowie den Werkzeugkoffer, welche gemäss Beschwerdeführer aus dem Beschlag zu entlassen seien, führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Beschwerdeantwort aus, dass nichts gegen deren Herausgabe einzu- -4-