Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Fahrzeuge der B. AG richtet, fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation. Als einziger Aktionär sowie einziger Verwaltungsrat (mit Einzelunterschrift) der B. AG ist er zwar wirtschaftlich an den Fahrzeugen der B. AG berechtigt. Nach der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt eine solche wirtschaftliche Berechtigung für die Beschwerdelegitimation jedoch nicht. Auf die Beschwerde ist folglich, soweit die Aufhebung des Beschlags über die Fahrzeuge verlangt wird, nicht einzutreten.