Überdies wird die Beschwerdelegitimation auch dem Inhaber von beschlagnahmten Bankguthaben zuerkannt, da dessen persönliches Verfügungsrecht über das Bankkonto wirtschaftlich einem dinglichen Recht an Bargeld gleichkommt. Dem bloss wirtschaftlich Berechtigten kommt demgegenüber keine Beschwerdelegitimation zu. So ist etwa der Aktionär einer Gesellschaft, deren Konten gesperrt wurden, nicht zur Beschwerde berechtigt, da er nur indirekt betroffen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_319/2017 vom 26. Juli 2017 E. 5, 1B_94/2012 vom 2. April 2012 E. 2.1 und 6B_859/2016 vom 26. September 2016 E. 4).