1. 1.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Bei Beschwerden gegen Beschlagnahmebefehle wird ein rechtlich geschütztes Interesse bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei sich auf ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht (insbesondere ein Pfandrecht) an den beschlagnahmten Gegenständen berufen kann. Überdies wird die Beschwerdelegitimation auch dem Inhaber von beschlagnahmten Bankguthaben zuerkannt, da dessen persönliches Verfügungsrecht über das Bankkonto wirtschaftlich einem dinglichen Recht an Bargeld gleichkommt.