3. 3.1. Mit Eingabe vom 8. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den ihm am 5. April 2022 eröffneten Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Der durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Datum vom 31. März 2022 ergangenen [recte: ergangene] Beschlagnahmebefehl sei abzuweisen [gemeint wohl: aufzuheben]. Eventualiter sei der Beschlagnahmebefehl unter Ausschluss des Lfw […], Stamm- Nr. […] auszuführen [gemeint wohl: aufrechtzuerhalten].