Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.130 / SB (STA.2017.4041) Art. 292 Entscheid vom 26. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Paul Wiesli, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 31. März 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung, unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs. Es besteht (unter anderem) der dringende Tatverdacht, dass der Beschul- digte über die B. AG mit Sitz in […], deren Alleinaktionär und (einziger) Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift er ist, bei Dritten auf betrügerische Weise Treibstoff bezog, jedoch nicht bezahlte. 2. Mit Beschlagnahmebefehl vom 31. März 2022 beschlagnahmte die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm folgende Vermögenswerte der B. AG zum Zwecke der Kostensicherung und Einziehung: - Lieferwagen […], Stamm-Nr. […] - Sachentransportanhänger […], Stamm-Nr. […] - Lastwagen […], Stamm-Nr. […], Kontrollschild […] - Lastwagen […], Stamm-Nr. […], Kontrollschild […] - Lastwagen […], Stamm-Nr. […], Kontrollschild […] 3. 3.1. Mit Eingabe vom 8. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den ihm am 5. April 2022 eröffneten Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. März 2022 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und be- antragte: " 1. Der durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Datum vom 31. März 2022 ergangenen [recte: ergangene] Beschlagnahmebefehl sei abzuwei- sen [gemeint wohl: aufzuheben]. Eventualiter sei der Beschlagnahmebefehl unter Ausschluss des Lfw […], Stamm- Nr. […] auszuführen [gemeint wohl: aufrechtzuerhalten]. Subeventualiter sei der Beschlagnahmebefehl vollumfänglich auszuführen [gemeint wohl: aufrechtzuerhalten], dem Beschuldigten jedoch die sich im Lfw […], Stamm-Nr. […] [fehlt: befindlichen] Sachen, insbesondere die Hundebox, der Werkzeugkoffer sowie die persönlichen Gegenstände (u.a. Kleider) herauszugeben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Bei Beschwerden gegen Beschlagnahmebefehle wird ein rechtlich geschütztes Interesse bejaht, wenn die beschwerdeführende Par- tei sich auf ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht (insbesondere ein Pfandrecht) an den beschlagnahmten Gegenständen berufen kann. Überdies wird die Beschwerdelegitimation auch dem Inhaber von beschlagnahmten Bankguthaben zuerkannt, da dessen persönliches Verfügungsrecht über das Bankkonto wirtschaftlich einem dinglichen Recht an Bargeld gleichkommt. Dem bloss wirtschaftlich Berechtigten kommt demgegenüber keine Beschwerdelegitimation zu. So ist etwa der Aktionär einer Gesellschaft, deren Konten gesperrt wurden, nicht zur Beschwerde berechtigt, da er nur indirekt betroffen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_319/2017 vom 26. Juli 2017 E. 5, 1B_94/2012 vom 2. April 2012 E. 2.1 und 6B_859/2016 vom 26. September 2016 E. 4). Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Fahrzeuge der B. AG richtet, fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitima- tion. Als einziger Aktionär sowie einziger Verwaltungsrat (mit Einzelunter- schrift) der B. AG ist er zwar wirtschaftlich an den Fahrzeugen der B. AG berechtigt. Nach der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung genügt eine solche wirtschaftliche Berechtigung für die Beschwerd- elegitimation jedoch nicht. Auf die Beschwerde ist folglich, soweit die Auf- hebung des Beschlags über die Fahrzeuge verlangt wird, nicht einzutreten. 1.2. Mit Bezug auf die übrigen Gegenstände, d.h. die persönlichen Gegen- stände des Beschwerdeführers (unter anderem Kleider), die Hundebox so- wie den Werkzeugkoffer, welche gemäss Beschwerdeführer aus dem Be- schlag zu entlassen seien, führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Beschwerdeantwort aus, dass nichts gegen deren Herausgabe einzu- -4- wenden sei. Diese Gegenstände seien ja auch gar nie beschlagnahmt wor- den. Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist zuzu- stimmen. Dem Beschwerdeführer mag zwar zugutegehalten werden, dass ihm aufgrund des Beschlagnahmebefehls möglicherweise nicht ganz klar war, ob bloss die Fahrzeuge oder auch die sich darin befindlichen Gegen- stände mit Beschlag belegt wurden. Dies hätte sich durch eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aber ohne weiteres klären lassen. Jedenfalls verhält es sich vorliegend so, dass die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die infrage stehenden Gegenstände nicht beschlagnahmte, wes- halb diese Gegenstände auch nicht aus dem Beschlag entlassen werden können. Folglich ist auf die Beschwerde auch hinsichtlich dieser Gegen- stände nicht einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig. Bei diesem Verfahrensaus- gang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine zu sprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 655.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -5- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger