Die Untersuchung der Schuhe des Beschwerdeführers war zulässig. Ein vorgängiger Durchsuchungsbefehl war nicht erforderlich, da die Polizei die Personendurchsuchung nicht anordnete, sondern offenbar gestützt auf Art. 241 Abs. 4 StPO vornahm (vgl. E. 5.2.2 hiervor).