Demnach lag hinsichtlich des Betretens des Wohnwagens zum Holen der New Balance Schuhe eine Einwilligung der berechtigten Person vor (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Hätten die Polizisten sich zwecks Hausdurchsuchung in den Wohnwagen begeben, so hätten sie das andere Paar Schuhe des Mitbeschuldigten wohl auch mitgenommen (vgl. E. 5.3.1.4 hiervor). Die Beweise wurden demnach nicht - 13 - aufgrund einer Hausdurchsuchung gefunden, sondern wegen der Anhaltung.