Vorliegend stellt sich jedoch ohnehin die Frage, ob überhaupt ein Durchsuchungsbefehl notwendig gewesen wäre, um die Schuhe des Mitbeschuldigten aus dem Wohnwagen zu holen. Dieser hat laut eigenen Angaben die Polizisten vor der Verhaftung ausdrücklich gebeten, seine Schuhe anziehen zu dürfen. Die Polizisten sind dann auf seinen Wunsch hin in den Wohnwagen gegangen und haben ihm die New Balance Schuhe herausgebracht. Der Mitbeschuldigte hat die Schuhe angezogen und ist darin zum Polizeiposten gegangen (vgl. E. 5.3.1.4 hiervor). Demnach lag hinsichtlich des Betretens des Wohnwagens zum Holen der New Balance Schuhe eine Einwilligung der berechtigten Person vor (vgl. E. 5.2.1 hiervor).