Ob die Polizisten die Beschuldigten im Wohnwagen selbst oder vor dessen Tür festgenommen haben, kann offen bleiben, denn ein Betreten des Wohnwagens ohne Hausdurchsuchungsbefehl würde nur eine Ordnungsvorschrift verletzen, die sich nicht auf die Rechtmässigkeit der Festnahme selbst auswirkt (vgl. 5.2.1 hiervor). Auch mangels Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift dürften die erhobenen Beweise verwertet werden (vgl. E. 3.1 hiervor).