5.3.2. Das Betreten eines Wohnwagens durch die Polizei bedürfte grundsätzlich der Einwilligung der Beschuldigten als berechtigten Personen bzw. eines Hausdurchsuchungsbefehls (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Vorliegend wurde im Nachgang zur Anhaltung/Festnahme der Durchsuchungsbefehl ausgestellt (vgl. E. 5.3.1.5 hiervor). Ein rechtswidriges Betreten kann nicht im Nachhinein durch einen nachträglichen Hausdurchsuchungsbefehl gerechtfertigt werden (vgl. E. 5.2.1 hiervor).