Er wisse nicht, welche Schuhe der Beschwerdeführer getragen habe. Er sei zuerst aus dem Wohnwagen rausgebracht worden. Sie seien separiert worden. Als er draussen gewesen sei, sei der Beschwerdeführer noch im Wohnwagen gewesen (SBK.2022.174: Beilage 1 zur Stellungnahme des Mitbeschuldigten vom 4. Juli 2022, S. 8 f.). - 12 - 5.3.1.5. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 9. April 2022 mündlich die Hausdurchsuchung des gemieteten Wohnwagens angeordnet hatte, stellte sie am 12. April 2022 den schriftlichen Durchsuchungsbefehl aus (Durchsuchungsbefehl vom 12. April 2022).