241 Abs. 4 StPO betrifft die blosse Durchsuchung (vgl. Art. 250 StPO) von angehaltenen oder vorläufig festgenommenen Personen. Der Zweck der polizeilichen Personendurchsuchung nach Art. 241 Abs. 4 StPO ist demnach weit gefasst und beschränkt sich nicht auf sicherheitspolizeiliche Durchsuchungen, sondern dient auch der Durchsetzung der Pflichten von Art. 215 Abs. 2 lit. c und d StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.3.2). Die Polizei kann die angehaltene Person verpflichten, mitgeführte Sachen vorzuzeigen (Art. 215 Abs. 2 lit.