Wenn in Art. 241 Abs. 4 StPO davon die Rede ist, dass Personendurchsuchungen durch die Polizei namentlich zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen zulässig sind, ist dies nicht im Sinne einer abschliessenden Aufzählung zu verstehen, was sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ("namentlich") ergibt. Durchsuchungen von Personen dürfen nach dem Gesagten von der Polizei im Rahmen einer Anhaltung oder einer vorläufigen Festnahme direkt gestützt auf Art. 241 Abs. 4 StPO vorgenommen werden, ohne dass die Staatsanwaltschaft nachträglich zwingend darüber in Kenntnis zu setzen ist. Art. 241 Abs. 4 StPO betrifft die blosse Durchsuchung (vgl. Art.