Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen – mit Ausnahme der in Art. 244 Abs. 2 StPO genannten Fälle – nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Art. 244 Abs. 1 StPO). Zum Wohnbereich zählen alle Räume, die nicht nur Transport-, sondern auch Aufenthaltszwecken dienen, z.B. Wohnwagen (OLIVIER THOR- MANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 244 StPO).