gen Beweisausforschung ("fishing expedition") bei der aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt wurden, kann keine Rede sein (vgl. E. 3.1 und 4.2.1 hiervor). Demzufolge durften die Polizisten den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 217 Abs. 2 StPO vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen. Ausführungen zur polizeilichen Anhaltung erübrigen sich somit. 5. 5.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Polizisten den Wohnwagen zu Recht betreten haben und rechtmässig an die Schuhe gelangt sind.